AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stargo Facility Services
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Stargo Facility Services, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Reinigungs- und Facility-Services. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere Büro- und Unterhaltsreinigung, Fenster- und Glasreinigung, Bau- und Grundreinigung, Treppenhausreinigung, Praxis- und sonstige gewerbliche Reinigungen sowie weitere individuell vereinbarte Reinigungsleistungen. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Für Verbraucher gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Reinigungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zustande. Angebote können schriftlich, elektronisch, telefonisch oder in sonstiger geeigneter Form erfolgen. Bei regelmäßigen Reinigungsleistungen können die Parteien einen gesonderten schriftlichen Reinigungsvertrag schließen. Maßgeblich sind Angebot, Auftrag, Vertrag und gegebenenfalls ein Leistungsverzeichnis.

§ 3 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Reinigungsleistungen fachgerecht nach dem jeweiligen Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, erhöhtem Reinigungsaufwand, besonderen hygienischen Anforderungen oder sonstigen bei Auftragserteilung nicht erkennbaren Umständen kann zusätzlicher Aufwand entstehen. Dieser wird nach Möglichkeit vorher angezeigt und nach Vereinbarung zusätzlich berechnet.

§ 4 Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterialien

Die üblichen Reinigungsmittel und Arbeitsmaterialien werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer gestellt. Toilettenpapier, Handtuchpapier und Seife werden grundsätzlich durch den Auftraggeber bereitgestellt. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer diese Verbrauchsmaterialien beschaffen und bereitstellen. Die Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Besondere, vom Auftraggeber gewünschte Materialien können nach vorheriger Vereinbarung ebenfalls gesondert berechnet werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Reinigungsvertrag.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und weiteren zulässigen Kosten. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.

§ 6 Terminvereinbarungen und Absagen

Vereinbarte Reinigungstermine sind grundsätzlich verbindlich. Absagen oder Änderungswünsche sollen möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Bei kurzfristigen Absagen oder nicht ermöglichtem Zugang kann dem Auftragnehmer ein finanzieller Schaden entstehen. Der Auftragnehmer kann angemessenen Ersatz für den tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schaden bzw. den gesetzlich geschuldeten Ersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten.

§ 7 Zugang zum Objekt und Schlüssel

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu reinigenden Räumlichkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind. Werden Schlüssel, Zugangskarten, Transponder, Codes oder vergleichbare Zugangsmittel übergeben, werden diese ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet. Die Parteien können individuell vereinbaren, welche Partei für die Verwahrung verantwortlich ist. Übernimmt der Auftragnehmer Zugangsmittel zur Verwahrung, bewahrt er diese sorgfältig und gegen unbefugten Zugriff geschützt auf. Änderungen von Zugangsvoraussetzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen mitzuteilen. Insbesondere sind besondere Gefahren, empfindliche Oberflächen oder Gegenstände, besondere Hygieneanforderungen und sonstige relevante Besonderheiten vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die zu reinigenden Bereiche müssen grundsätzlich zugänglich und für die vereinbarte Reinigung geeignet sein.

§ 9 Reklamationen und Nachbesserung

Erkennbare Mängel sollen möglichst unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt und konkret beschrieben werden. Bei einer berechtigten Beanstandung erhält der Auftragnehmer grundsätzlich die angemessene Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für sonstige Schäden gelten Haftungsbeschränkungen nur, soweit diese gesetzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie in gesetzlich zwingenden Fällen. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Das Bestehen der Versicherung erweitert die gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche nicht.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit regelmäßiger Reinigungsverträge richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung. Soweit ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und keine abweichende Regelung besteht, kann er mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für individuell vereinbarte Mindestlaufzeiten und Kündigungsregelungen gelten die jeweiligen Vereinbarungen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 12 Höhere Gewalt

Kann eine Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht oder nicht vollständig erbracht werden, werden die Parteien eine angemessene Lösung für die weitere Durchführung vereinbaren. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 13 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer eines bestehenden Vertragsverhältnisses und für einen angemessenen Zeitraum nach dessen Beendigung nicht gezielt Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben, um diese unmittelbar oder mittelbar außerhalb des Auftragnehmers mit Reinigungsleistungen für den Auftraggeber zu beschäftigen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen ein Kontakt unabhängig von einer gezielten Abwerbung zustande kommt. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. Etwaige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird gegenüber Verbrauchern nur getroffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort der jeweils vereinbarte Leistungsort.

§ 16 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine entsprechende Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

Stand: August 2026